Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

deutsch | englisch

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma MFT Motoren und Fahrzeugtechnik GmbH

Alle Angebote, Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Lieferungen werden, ungeachtet etwaiger Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner, nur zu unseren nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen in der jeweils bei Vertragsabschluss neuesten Fassung ausgeführt. Ausnahmen bedürfen unserer ausdrücklichen Bestätigung.

 

  1. Angebote sind freibleibend und werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertag rechtswirksam zustande kommt und bleibt. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Für den Umfang des Liefersortimentes sind unsere gültigen Angebotsspezifikationen und Ersatzteilkataloge bindend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei allen Lieferungen – außer Ersatzteillieferungen – ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Bei Ersatzteillieferungen gilt unser Auftrag als angenommen, sofern nicht unverzüglich widersprochen wird. Unsere Auftragsbestätigung ist hinsichtlich der in ihr aufgeführten gegenseitigen Leistungen für beide Seiten rechtsverbindlich, wenn nicht der Besteller binnen 8 Tagen nach Versand der Auftragsbestätigung widerspricht. Bei einer späteren Rücknahme oder Änderung des Auftrags sind wir berechtigt, ohne Nachweis 3 % des im Auftrag bzw. des geänderten Auftrags zugrunde liegenden Preises als Ersatz für unvermeidliche Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Eine darüber hinausgehende Berechnung von nachgewiesenem Schadensersatz steht uns frei.
  3. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, unabhängig davon, ob bei uns oder unseren Zulieferanten eingetreten – z.B. Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerungen in der Materialbelieferung durch Unterlieferanten, Arbeitskämpfe, höhere Gewalt u.v.m. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk bzw. das Auslieferungslager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung in unserem Werk bzw. Auslieferungslager in angemessener Höhe berechnet. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach Mitteilung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
  4. Die Preise gelten ab Werk – ausschließlich Verpackung – und sind binnen 30 Tagen netto zu zahlen. Maßgebend ist die Gutschrift auf unserem Konto. Bei Zahlungsverzug berechnen wir als Mindestschaden Zinsen von 3 % über dem Diskontsatz, jedoch nicht weniger als 8 %. Der Besteller ist zum Nachweis berechtigt, dass uns ein geringer Schaden entstanden ist. Zurückbehaltung und Aufrechnung sind nur wegen von uns anerkannter oder rechtskräftiger festgestellter Gegenforderungen zulässig.
  5. Die Gefahr geht nach den Regeln des Versendungsverkaufs auch dann auf den Besteller über, wenn wir ab auswärtigem Auslieferungslager oder in Teilen liefern oder noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten, Anfuhr und Ausstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird die Lieferung auf seine Kosten gegen die von ihm zu benennenden Gefahren versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie nicht nur unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
  6. Warenrücksendungen sind nur mit unserem Einverständnis gestattet, anderenfalls kann die Annahme verweigert werden. Bei genehmigter Rücksendung sind wir berechtigt, vom gutzuschreibenden ursprünglich berechneten Preis die durch Reparatur und Neuaufmachung entstehenden Kosten sowie eine Bearbeitungsgebühr von 3 % der Rechnungssumme in Abzug zu bringen.
  7. Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt, soweit sie nicht im regelmäßigen Geschäftsvorgang veräußert wurde, unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der mit uns bestehenden Geschäftsverbindung. Solange Forderungen aus der Geschäftsverbindung bestehen, sind wir berechtigt, die Ware bei Zahlungsverzug an uns zu nehmen. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf unserer Waren werden bereits jetzt an uns zur Sicherheit abgetreten. Für den Fall, dass die Ware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verkauft werden, gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Waren als abgetreten. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungsfrist uns gegenüber nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der von uns gelieferten Waren oder eine Abtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf dieser Waren ist erst nach vollständiger Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen zulässig. Pfändungen in die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen.
  8. Der Export unserer Produkte bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung.
  9. Mängel an unseren Produkten bessern wir nach unserer Wahl nach oder liefern Ersatz. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich mitzuteilen. Beweisschwierigkeiten wegen Verletzung dieser Obliegenheit gehen zu Lasten des Bestellers. Die Gewährleistungspflicht erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung und auf Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Hierzu gehören auch übermäßige Beanspruchung, mangelhafte Einbauverhältnisse und ungeeignete Betriebsmittel. Zur Vornahme aller uns zur Mängelbeseitigung notwendig erscheinenden Reparaturen und Ersatzteillieferungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ansonsten sind wir von der Gewährleistungspflicht befreit. Die Gewährleitungspflicht erlischt auch, wenn ohne Genehmigung Eingriffe von dritter Stelle oder von Werkstätten vorgenommen werden, die von uns nicht ausdrücklich als autorisierte Kundendienstwerkstätten anerkannt sind. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir, soweit sich die Beanstandung als berechtigt erweist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Der Anspruch auf Gewährleistung verjährt 12 Monate nach Auslieferung ab Werk. Bei Einsatz unserer Lieferung im Mehrschichtbetrieb jedoch 6 Monate nach Inbetriebnahme und längstens nach 1000 Betriebsstunden, wenn dieser Zeitpunkt früher endet. Für Nachbesserung der Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung. Gewährleistung für Ersatzteile erlischt 6 Monate nach dem Verkaufstermin. Bei Fremderzeugnissen treten wir unsere Ansprüche auf Gewährleistung gegenüber unseren Vorlieferanten ab. Nur wenn die Schadloshaltung aus dieser Abtretung aus Gründen, die der Besteller nicht zu vertreten hat, fehlschlägt, haften wir wie für Eigenprodukte. Schlägt unsere Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, ist der Besteller berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, kann der Besteller außer beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften nur gemäß Punkt 11 gelten machen.
  10. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder eine solche vor Vertragsabschluss eingetretene Verschlechterung bekannt wird, wenn der Besteller sonstige wesentliche Vertragspflicht trotz Abmahnung verletzt. Wir sind vom Rücktritt ferner berechtigt, wenn unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung verändern oder uns die Erfüllung unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar machen. Wir dürfen den Rücktritt auch auf einen Teil des Vertrages beschränken.
  11. Schadensersatzansprüche aus diesem Vertag kann der Besteller auch wegen aller anderen in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen nur geltend machen, wenn der Schaden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt insbesondere für Verzug, Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung.
  12. Eigentumsvorbehalt. Alle gelieferten Waren bleiben - auch wenn schon bezahlt – bis zur vollständigen Begleichung aller offenstehenden Forderungen mit etwaigen Zinsen und Kosten Eigentum der Lieferfirma. Wechsel, Schecks, abgetretene Forderungen, Anweisungen und dergleichen sind erst dann Zahlungen, wenn die entsprechenden Barbeträge bei der Lieferfirma eingegangen sind. Der Eigentumsvorbehalt wird durch Zahlung dritter Personen auf den Preis, insbesondere durch Zahlungen von Wechselgiranten nicht berührt. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oderanderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Wenn der Käufer die vom Verkäufer gelieferte Ware schon vor erfolgter Bezahlung weiterveräußert, so tritt er hiermit alle aus einer Weiterveräußerung der Ware ihm zustehenden Forderungen an den Verkäufer ab. Übersteigt der Wert der gegebenen Sicherungen die Lieferungsforderung um mehr als 15 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. In Zahlung genommene Gegenstände werden mit der Annahme Eigentum des Verkäufers. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Käufer sie für den Verkäufer in Verwahrung nimmt. Vor etwaigen Pfändungen muss der Besteller sofort die Lieferfirma benachrichtigen, die im übrigen berechtigt ist, die unter Ihrem Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu pfänden; eine solche Pfändung gilt nicht als Verzicht auf Eigentumsvorbehalt. Trotz des Eigentums trägt der Besteller die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung der Ware.
  13. Erfüllungsort für die beiderseitigen Vertragspflichten ist Cunewalde. Gerichtsstand für alle sich aus diesem Liefervertag im kaufmännischen Geschäftsverkehr ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist nach unserer Wahl Dresden.
  14. Für alle nicht ausdrücklich in den vergangenen Regelungen auftretenden Fällen gilt die Rechtsprechung im Land des Lieferers.

 

MFT Motoren und Fahrzeugtechnik GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen